Bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, wie ein Testament, werden oft laienhafte und ungenaue Bestimmungen getroffen. Für die Hinterbliebenen bedeutet dies oft großen Ärger untereinander, da solche Formulierungen in Testamenten nicht eindeutig sind und Interpretationsspielraum lassen. Häufig kommt dann Streit auf, was der Erblasser mit seinen Formulierungen wohl gemeint haben könnte. Für die Angehörigen ist es natürlich von enormer Bedeutung, kann es je nach Auslegung „alles oder nichts“ zur Folge haben.

Das Gesetz sowie in der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien schaffen hier Auslegungsregeln, welche im Falle von mehrdeutig formulierten letztwilligen Verfügungen zur Anwendung kommen können und so für Klarheit schaffen können.

Als oberstes Gebot der Auslegung ungenauer Formulierungen steht der wirkliche Wille des Verstorbenen. Entscheidend ist jedoch der mutmaßliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Dabei muss man sich nicht nur auf die Formulierungen im Testament beschränken, sondern man sollte zur Erkundung des mutmaßlichen Willens des Erblassers auch außerhalb des Testaments liegende Umstände für die Auslegung heranziehen. Hierzu kann alles gezählt werden, was der Verstorbene in Zusammenhang mit seinem Nachlass oder schriftlich geäußert hat. Die Lebensumstände sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Erblassers spielen für die Auslegung von Testamenten ebenfalls eine Rolle. In irgendeiner Weise muss dieser ermittelte Wille jedoch im Testament zum Ausdruck gebracht werden, irgendein Zusammenhang muss hergestellt werden können.

Ist der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers auch durch Auslegung nicht zu ermitteln, kann dies auch zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Daher sollte man sich als Verfasser eines Testaments nicht auf die genannten Auslegungsregeln verlassen, denn diese gelten nur bei Vorhandensein von Unklarheiten. Als Testamentsverfasser sollte man versuchen, stets klare Regelungen zu treffen und eindeutige Formulierungen zu wählen. Nur so kann erreicht werden, den Nachlass so, wie es sich der Erblasser wünscht, an seine Begünstigten zu verteilen.