Ein Anspruch auf Rückübertragung von Grundeigentum bei Schenkungen von Schwiegereltern verjährt in 10 Jahren!

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Dezember 2014 durch Beschluss XII ZB 181/13 entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch von Grundeigentum bei Schwiegerelternschenkungen erst in zehn Jahren verjährt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schwiegersohn und die Tochter des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Ex- Ehefrau gehörenden Hausanwesens. Im Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen. Die beiden Vorinstanzen haben den Anspruch jeweils wegen Verjährung abgewiesen.

Ein solcher Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung kann sich aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben. Denn erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss die Unzumutbarkeit am Festhalten der Schenkung vorliegen. Für die Schwiegereltern muss es also unzumutbar sein, an der Schenkung an das mittlerweile vom eigenen Kind geschiedene Schwiegerkind festzuhalten. Zwar kann in solchen Fällen der Rückabwicklung von Schenkungen in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei unteilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücke, können die Schwiegereltern jedoch die Rückgewähr der Schenkung verlangen. Da die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern grundstücksbezogen ist, richtet sich die Verjährung nach § 196 BGB, welcher eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsieht.