Wer beim Aussteigen aus dem Auto nicht aufpasst und mit der eigenen Autotür gegen ein anderes Fahrzeug stößt, kann dadurch leicht Dellen oder Kratzer im Lack verursachen. Dabei können durchaus Schäden im drei- bis vierstelligen Bereich entstehen. Die entscheidende Frage ist nur, wer für diesen Schaden aufkommen muss, der Schadenverursacher, der Fahrzeughalter oder gar die hinter dem Fahrzeughalter stehende Kfz-Haftpflichtversicherung? Diese Frage beantwortete das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 20.11.2015 (Az. 13 S 117/15). Bei diesem Fall vor dem Landgericht Saarbrücken klagte eine Frau auf Schadenersatz direkt gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines entstandenen Schadens an ihrem Fahrzeug. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt, als eine andere Person ihr Fahrzeug neben dem Fahrzeug der Klägerin abstellte. Beim Aussteigen rammte der Fahrer seine Autotür gegen das Fahrzeug der Klägerin, wodurch ein Schaden von ca. 1.200,00 € entstand. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch eine Schadenübernahme, sodass die Klägerin vor Gericht gehen musste.

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zur Bezahlung des entstandenen Schadens. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeuges entstehen, zu regulieren. Zum Betrieb eines Fahrzeuges gehört eben auch das Ein- und Aussteigen, denn ohne Einsteigen in ein Fahrzeug oder Aussteigen aus einem Fahrzeug ist eine sinnvolle Nutzung des Fahrzeuges nicht möglich. Die Klägerin konnte damit von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ihren Schaden vollständig ersetzt verlangen. Die Klägerin durfte auch direkt gegen die Versicherung vorgehen und musste sich nicht erst an den Schadenverursacher halten, denn bei Verkehrsunfällen haben Geschädigte stets einen Direktanspruch auch gegen die involvierte gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Tipp: Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist auch dann eintrittspflichtig, wenn der Beifahrer oder ein anderer Mitfahrer, die selbst nicht Fahrzeughalter sind, den Schaden verursacht haben.