So schlimm die Folgen der kürzlich eingetretenen Hochwasserkatastrophe, vor allem im Landkreis Rottal-Inn, auch sein mögen, werden Vermieter durch diese Situation nicht von ihren Pflichten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses bestehen, entbunden. Auch in solchen Ausnahmesituationen muss man Einiges beachten, obwohl man doch eigentlich andere Sorgen hat. So stellen insbesondere Nässe und Feuchtigkeit in vermieteten Wohnungen und Häusern grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar. Läuft in einem Mietshaus also der Keller voll oder dringt das Wasser sogar noch weiter in die Wohnräume ein, kann der Mieter eine Mietminderung geltend machen und je nach Schwere des Wasserschadens die monatliche Miete bis zu 100 % kürzen, bis die Schäden vom Vermieter beseitigt wurden. Ein Mietminderungsrecht steht dem Mieter unabhängig von einem Verschulden des Vermieters zu. In außergewöhnlich schlimmen Fällen steht dem Mieter sogar ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu.

Allerdings kommt man in solchen Situationen auch dem Vermieter entgegen. Wenn die Schadensbeseitigung bzw. Wiederherstellung der Wohnbarkeit beispielsweise mit unverhältnismäßig hohen Reparaturkosten verbunden ist, kann der Vermieter unter Umständen von der Pflicht zur Wiederherstellung der Mietsache befreit werden. Von einer Unverhältnismäßigkeit spricht man in einem solchen Fall, wenn die Reparaturkosten die Mieteinnahmen eines 10-Jahres-Zeitraumes übersteigen.

Übrigens, bei mitvermietetem Mobiliar wie mitvermieteter Einbauküche ist der Vermieter auch zur Wiederherstellung der Einbauküche bzw. Beschaffung einer vergleichbaren Einbauküche verpflichtet. Wenn beispielsweise nach Hochwasser die Einbauküche nicht mehr funktionstüchtig oder gar beschädigt oder zerstört wurde, kann der Mieter allein deswegen die Miete mindern. Dieser Pflicht kann der Vermieter einfach entkommen, wenn in den Mietvertrag kein mitvermietetes Mobiliar aufgenommen wird. Wenn aber bereits eine Einbauküche in der Mietwohnung enthalten ist, ist es ratsam, zusätzlich zum Mietvertrag einen zusätzlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag zur kostenlosen Nutzung der der Einbauküche zu vereinbaren. Dann ist der Vermieter auch nicht für die Funktionstüchtigkeit der Einbauküche verantwortlich.

In manchen Fällen kann der Mieter zusätzlich Schadenersatz für beschädigte Gegenstände in der Wohnung wie die Wohnungseinrichtung fordern. Hier muss aber ein Verschulden des Vermieters vorliegen, der Vermieter müsste also für die Hochwasserfolgen einstehen müssen. Im Regelfall kann man einen Vermieter aber nicht für ein überschwemmtes Haus infolge einer Flutkatastrophe verantwortlich machen. Von einer Verantwortlichkeit des Vermieters kann beispielsweise dann gesprochen werden, wenn der Vermieter in Hochwasserregionen nicht für einen ihm zumutbaren Schutz vor Hochwasser gesorgt hat, beispielsweise kein Rückstauventil eingebaut hat oder regelmäßig Wasserrohre gewartet hat. Wenn eine Gefährdung durch Hochwasser allerdings bereits bei Vertragsabschluss bestand und wusste der Mieter dies auch, ist der Vermieter von Vornherein nicht zum Schadenersatz verpflichtet. In Hochwasserregionen macht es für Vermieter also durchaus Sinn, bei Vertragsschluss den Mieter ausdrücklich auf eine entsprechende Hochwassergefährdung hinzuweisen und dies auch schriftlich im Mietvertrag festzuhalten.