Wenn Eltern von den Sparkonten der Kinder Geld abheben und für sich selbst oder für die Kinder ausgeben, können sie sich gegenüber den Kindern schadenersatzpflichtig machen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen mit Beschluss vom 03.12.2014 (4 UF 112/14).

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern haben für ihre Kinder jeweils ein Sparbuch angelegt, damit auf diese Einzahlungen für die Kinder getätigt werden können. In der Folgezeit hob der Vater immer wieder Geld von diesen Sparkonten ab, um seinen Kindern Geschenke zu kaufen oder Urlaubsreisen zu finanzieren. Diese Abhebungen wurden vom Vater nicht, jedenfalls nicht vollständig ausgeglichen. Die beiden minderjährigen Kinder nehmen ihren Vater auf Schadensersatz in Anspruch, da er von den Sparbüchern diverse Abhebungen vorgenommen hat, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen habe. Die Kinder, durch einen Ergänzungspfleger vertreten, klagten nun auf Schadenersatz gegen den Vater.

Das OLG Bremen gab den Kindern Recht, sodass diese gegen ihren Vater erfolgreich einen Schadenersatzanspruch geltend machen konnten, welcher sich aus § 1664 BGB ergebe. § 1664 BGB legt nicht nur einen Haftungsmaßstab fest, sondern stellt auch eine Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Pflichtverletzungen aus der Ausübung der elterlichen Sorge dar. Die elterliche Sorge umfasst gem. § 1626 BGB neben der Personensorge auch die Vermögenssorge. Die Vermögenssorge beinhaltet unter anderem das Verbot, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Auch wenn im vorliegenden Fall der Vater das Geld nicht für sich selbst, sondern für seine Kinder ausgegeben hat, liegt eine Pflichtverletzung vor. Denn das Ermöglichen eines angemessenen Lebensunterhaltes kann nicht auf Kosten der Kinder erfolgen; dies ist einzig und allein Pflicht der Eltern.