Auch geringe Farbabweichungen können beim Neuwagenkauf einen Sachmangel darstellen.

Das Landgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 09.07.2014 in der Berufungsinstanz (Az. 1 S 66/14) ein Urteil des bayerischen Amtsgerichts Weißenburg bestätigt, wonach auch geringe Farbabweichungen beim Neuwagenkauf einen Sachmangel darstellen können. Die Vereinbarung eines bestimmten Farbwunsches bei Bestellung eines Neuwagens stellt nämlich eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeuges dar. Weicht die tatsächliche Farbe des Autos von der vereinbarten Farbauswahl bei Bestellung des neuen Autos ab, liegt ein Sachmangel gem. § 434 I 1 BGB in Form einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor. Damit kann der Käufer Mängelrechte wie die Nacherfüllung gem. § 439 BGB geltend machen. Dem stehen auch entsprechende Klauseln aus Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht entgegen, in denen „Abweichungen im Farbton vorbehalten bleiben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei“ oder „Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller zu Lasten des Käufers gehen“. Solche Klauseln sind unwirksam, da diese den Käufer als Verbraucher unangemessen benachteiligen. Denn für den Käufer ist nicht erkennbar, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhängt. Zudem ist die vorgenommene Leistungsänderung in Form einer anderen Farbe dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handelt, bei dem der Käufer unter anderem eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen hat. Nur unter diesen Bedingungen ist der Käufer bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber ist es für den Verkäufer auch ohne großen Aufwand möglich, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs in der konkret vereinbarten Farbe zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger beim Beklagten, einem Autohändler, einen Neuwagen der Marke Seat Altea in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt. Geliefert wurde ihm allerdings das Fahrzeug in der Farbe „Pirineos Grau“. Daraufhin verlangte der Kläger vom Verkäufer 3.250,00 € für die Umlackierung des Fahrzeuges in der richtigen Farbe, welches der Käufer gerichtlich durchsetzen konnte.