Hunde- und Katzenfreunde haben es nicht immer leicht, eine geeignete Mietwohnung zu finden, weil Vermieter oftmals ein striktes Tierverbot aussprechen. Allerdings ist ein generelles Hunde- und Katzenverbot unwirksam.

So sieht die aktuelle Rechtsprechung aus:

Eine Mietvertragsklausel, in welcher einem Mieter ausnahmslos die Haltung von Hunden und Katzen verboten wird, ist unwirksam. Solche Vertragsklauseln benachteiligen einen Mieter unangemessen, weil diesem dadurch eine Hunde- und Katzenhaltung ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verboten und auch unmöglich gemacht wird. Laut BGH, der über dieses Thema in seinem Urteil vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR- 168/12) zu entscheiden hatte, unterliegt diese Frage immer einer Entscheidung im Einzelfall. Die Interessen von allen Beteiligten, insbesondere Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus sind in einer umfassenden Abwägung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Frage der Tierhaltung im Mietvertrag geregelt ist oder nicht.