Die Bezeichnung in einer Internetanzeige als „unfallfrei“ bei einem Autoverkauf ist verbindlich. Hatte das verkaufte Auto jedoch entgegen der Angaben des Verkäufers einen Unfallschaden und der Verkäufer hat dies nicht ausdrücklich bei den Verkaufverhandlungen korrigiert, liegt arglistige Täuschung vor, sodass die dreijährige Verjährungsfrist gilt.

So entschied es das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 28.01.2015, Az. 1 S 22/13. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Autoverkäufer bot in einer Internet-Anzeige einen gebrauchten Opel Tigra zum Preis von 2.800,00 € als „unfallfrei“ an. Daraufhin meldete sich der Käufer beim Verkäufer und kaufte schließlich das genannte Fahrzeug. Bei Kaufvertragsschluss sagte der Verkäufer: „Alles eingetragen und in Ordnung“. Im Kaufvertrag wurde nur „Seitenwand hinten links nachlackiert“ vermerkt. Die Verjährungsfrist wurde in den AGB des Verkäufers auf ein Jahr herabgesetzt. Nach 16 Monaten stellte der Käufer bei einer Inspektion fest, dass ein nicht unerheblicher Unfallschaden vorlag. Der Autoverkäufer hingegen berief sich auf die Einrede der Verjährung, weil der Kläger die Mängel erst deutlich später als ein Jahr nach Kaufvertragsschluss geltend gemacht habe. Insbesondere habe der Verkäufer in seiner Internetanzeige ausdrücklich angegeben, dass Irrtümer, Eingabefehler und Zwischenverkauf vorbehalten blieben, sodass der Käufer den Klageweg beschritt.
Das Landgericht Heidelberg (1 S 22/13) entschied, dass der Käufer ein Rücktrittsrecht und damit gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Rückzahlung hatte. Der erworbene PKW wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel auf, weil ein Unfallschaden vorlag. Dabei handelte der Verkäufer arglistig.
Der Verkäufer hat seine Gewährleistungspflicht im Kaufvertrag zwar grundsätzlich wirksam auf ein Jahr beschränkt. Gemäß § 438 III BGB gelten jedoch die regelmäßigen Verjährungsfristen in Höhe von drei Jahren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies war hier der Fall. Dabei setzt Arglist kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Der Verkäufer hat das Fahrzeug in der Internetanzeige als unfallfrei beworben. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte, machte dieser jedenfalls in dem Internetangebot Angaben, ohne diese vor Veröffentlichung nochmals genau geprüft zu haben. Da der Verkäufer diese Angaben als „unfallfrei“ auch nicht in den Kaufvertragsverhandlungen korrigiere, lag Arglist vor. Damit konnte der Käufer seine Mängelansprüche noch geltend machen.