Mit Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14  entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn ein Gebrauchtwagenhändler bewusst seiner generellen Untersuchungspflicht nicht nachkomme.

Im August 2012 kaufte die Klägerin von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, ein erstmalig am 30. August 1999 zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 €. Der Kaufvertrag enthält unter der Rubrik „Zubehör/Sonderausstattung“ den Eintrag „HU neu“. Am Tag des Fahrzeugkaufs hatte der Technische Überwachungsverein (TÜV) die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug beanstandungsfrei mit einer TÜV-Plakette versehen. Als sich die Klägerin am nächsten Tag nach ihrem ca. 900 km entfernten Wohnort aufmachte, versagte der Motor aufgrund eines defekten Kraftstoffrelais. Dadurch entstanden der Klägerin Kosten für Pannenhilfe und Reparatur in Höhe von 315,99 €. Bei den anschließenden, von der Klägerin veranlassten Untersuchungen des Fahrzeugs wurde unter anderem eine starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den Achsträgern und dem Unterboden sowie an sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag, und begründete dies mit den bei der Untersuchung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mängeln. Der Beklagte behauptet, er habe das Fahrzeug vor dem Verkauf durchgesehen und nur vordergründigen Rost festgestellt, im Übrigen habe er sich auf die Untersuchung des TÜV verlassen.

Der Bundesgerichtshof sowie die Vorinstanzen stellten nun fest, dass der beklagte Verkäufer der Klägerin die vorhandenen Mängel am Fahrzeug arglistig verschwiegen hatte, sodass die Klägerin wirksam den Kaufvertrag anfechten und rückabwickeln konnte und damit der Beklagte den Kaufpreis an die Klägerin zurückzahlen musste. Nach Auffassung des Gerichtes liegt hier eine arglistige Täuschung darin, dass der Beklagte bewusst gegen die ihm als Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens obliegende generelle Untersuchungspflicht verstoßen und die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass er das verkaufte Fahrzeug allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen und sich allein auf den TÜV verlassen habe. Dies sei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen.

Damit werden Gebrauchtwagenhändler noch stärker in die Pflicht genommen, was auch richtig so ist. Denn vom Käufer kann nicht erwartet werden, dass dieser die notwendige Sachkunde besitzt, jedes Auto, welches er kaufen möchte, selbst auf Mängel zu untersuchen. Dem Gebrauchtwagenhändler hingegen ist eine generelle Untersuchungspflicht zuzumuten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gebrauchtwagenhändler in ihren Preisen derartige Verpflichtungen wie vorherige Untersuchungen und Prüfungen auf etwaige Mängel einkalkuliert haben, der Käufer solche Untersuchungen sozusagen mitbezahlt.