Mit Urteil vom 19.02.2015 (BAG, Urt. v. 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Videoüberwachung von krankgeschriebenen Arbeitnehmers wegen des Verdachts des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit nur unter bestimmten sehr engen Voraussetzungen zulässig ist.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Sekretärin eines Metallbetriebes in Münster meldete sich zunächst wegen einer Bronchialerkrankung arbeitsunfähig krank, im Anschluss daran wegen eine Bandscheibenvorfalles. Hierfür legte sie auch nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Da der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens allerdings bezweifelte, dass die Klägerin tatsächlich, wie sie zuletzt telefonisch mitgeteilt hatte, einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, beauftragte dieser einen Detektiv mit ihrer Observation. Somit wurde die Klägerin an vier Tagen zwischen Mitte und Ende Februar überwacht, inklusive Schießen von Fotos und Erstellen eines Videos von der Klägerin.
Dagegen klagte die ehemalige Arbeitnehmerin und forderte eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern, insgesamt 10.500,00 €. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin letztendlich Recht und entschied, die Observation sei rechtswidrig gewesen und verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung, allerdings nur in Höhe von 1.000,00 €.
Die Observation von Arbeitnehmern wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ist nur in Ausnahmefällen berechtigt, nämlich nur dann, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Eine Überwachung eines Arbeitnehmers in dessen Freizeit ist damit nur erlaubt, wenn dem Arbeitgeber nachweislich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit schließen lassen.